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MitmachenSatzungVereinszweckGründung

Satzung des FFII

Die Satzung wurde bereits vom Münchener Finanzamt für Körperschaften als für gemeinnützige Vereine geeignet anerkannt und von den Gründungsmitgliedern Holger Blasum, Christian Hiesl, Bernhard Kuhn, Stephan Lösl, Hartmut Pilch, Christian Reiser, Friedrich Schäuffelhut, Thomas Tanner, WANG Tao und Thorsten Weigl am 17. Februar 1999 in München beschlossen und unterzeichnet. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18. Mai 2000 wurde sie geringfügig geändert.
Der Verein führt den Namen Förderverein für eine Freie Informationelle Infrastruktur Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name Förderverein für eine Freie Informationelle Infrastruktur e V. Der Verein hat seinen Sitz in München. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Gründung und endet am 31. Dezember des selben Kalenderjahres. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Verbreitung gemeinnütziger Informationswerke im Sinne des Vereinszweckes hat eine Reihe wünschenswerter gesellschaftlicher Wirkungen, von denen sich der Verein bei der Wahl seiner Arbeitsschwerpunkte leiten lässt:
Aufklärung:
  • Anregung zum verstehenden Umgang mit Datensystemen, Befähigung zur Bewältigung unvorhergesehener Probleme, Hinführung zum Ausgang aus selbstverschuldeter informationeller Unmündigkeit.
  • Uneingeschränkter Zugriff auf das Weltkulturerbe, auf Lexika, Handbücher und Lernmittel, unbehinderte Integration dieser Informationswerke in jede Datenverarbeitungsumgebung.
  • Anregung zur Freude am kreativen Schaffen und zum Teilen statt Horten von Information. Pflege der von E.S.Raymond treffend beschriebenen Hackerethik.
Kompatibilität, freier Zugang zu Schlüsseltechniken:
Mit gemeinnützigen Informationswerken kann niemand den Markt beherrschen. Wenn zwei Systeme nicht zusammenpassen, haben alle Mitbewerber gleichen Zugang zu den Informationen, die nötig sind, um sich selbst zu helfen und Austausch zu ermöglichen.
Wiederverwertung, Müllvermeidung, Umweltschutz:
Freie Software erfordert keine aufwendige Vermarktung durch Glanzkartons, Bilderbücher, Einweg-Datenträger und Wasserzeichen-Zertifikate. Kein Softwarewechsel zwingt mehr zum Hardwarewechsel. Alte Geräte können für anspruchsvolle Aufgaben weiterverwendet werden, z.B. für die Parallelvernetzung schwacher PCs zu Supercomputern oder für den Internet-Anschluss von Schulen.
Pflege der Heimatsprache und -kultur:
Freie Information hält informatische Kompetenz im Lande. Wir sorgen dafür, dass wichtige Informationen den Menschen unserer Heimat in ihrer Sprache zur Verfügung stehen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
  1. Organisation von Vorträgen, Kursen, Seminaren und sonstigen öffentlichen Bildungsveranstaltungen.
  2. Schaffung von gemeinnützigen Informationswerken durch öffentliche Ausschreibung von Werkaufträgen oder Freikauf vorhandener Informationswerke.
  3. Maßnahmen zum Schutz freier Informationswerke vor Angriffen durch Softwarepatente. Zu diesem Zwecke kann der Verein z.B. von seinen Mitgliedern oder Freunden erfundene Techniken "freipatentieren", d.h. unter Patentschutz stellen und gleichzeitig ihre freie Verwendbarkeit in freien Informationswerken unwiderruflich zusichern.

Der Verein übernimmt nur die Rollen, die auf Erwerb ausgerichtete Unternehmen ihrer Zielsetzung nach nicht übernehmen können. Er popularisiert, schafft und schützt gemeinnützige Informationswerke, tritt aber nicht in Konkurrenz zu Distributoren oder Internetzugangsanbietern.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßn Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Die vom Verein erbrachten Leistungen richten sich an die gesamte Öffentlichkeit. Vereinsmitglieder genießen keinen bevorzugten Zutritt. Wenn Leistungen gegen Gebühr angeboten werden, erhalten Vereinsmitglieder keinen Rabatt.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
  6. Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins werden öffentlich dokumentiert. und im Hinblick auf die satzungsgemäßen Zwecke und von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beurteilungskriterien schriftlich und öffentlich begründet.
  1. Der Verein hat gestaltende und fördernde Mitglieder.
  2. Gestaltende Mitglieder haben in der Mitgliedsversammlung das aktive und passive Wahlrecht. Sie sind verpflichtet, an allen Abstimmungen teilzunehmen, die im Vorfeld der Abstimmung vorgeschriebenen begründeten Stellungnahmen abzugeben und darüber hinaus nach Kräften qualifizierte Beiträge zur Meinungsbildung zu leisten und dem Verein als Referent für einen bestimmten Verantwortungsbereich zur Verfügung zu stehen. Verletzen sie ohne triftigen Grund eine dieser Pflichten, so verlieren sie das Stimmrecht und werden zu fördernden Mitgliedern. Normalerweise beurteilt jedes Mitglied selbst, ob es den Ansprüchen an ein gestaltendes Mitglied gerecht wird. Die Mitgliederversammlung kann aber auch mit Zweidrittelmehrheit personenunabhängige Beurteilungskriterien und -verfahren beschließen.
  3. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Wahlrecht. Sie können aber Anträge stellen und werden ebenso umfassend wie gestaltende Mitglieder über alle Beschlüsse des Vereins informiert.
  4. Mitglied des Vereins können natürliche Personen oder Organisationen sein. Die Rechte und Pflichten eines gestaltenden Mitgliedes können jedoch nur von einer natürlichen Person wahrgennommen werden. Organisationen können nur dadurch gestaltende Mitglieder werden, dass sie eine natürliche Person mit ihrer gestaltenten Vertretung über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens zwei Jahren beauftragen.
  5. Die Gründer sind Mitglieder des Vereins. Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Die Entscheidung wird dem Antragssteller und allen Vereinsmitgliedern schriftlich bekanntgegeben.
  1. Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Ist ein Mitglied mit mindestens zwei Beiträgen im Rückstand, so kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.
  3. Alle freiwillig eingezahlten Beträge gehören ab dem Moment ihrer Einzahlung endgültig und bedingungslos dem Verein.
  4. Jedes Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein austreten, indem es seine Austrittsabsicht dem Vorstand schriftlich kundtut.
  5. Die Mitgliederversammlung kann vereinsschädigend handelnde Mitglieder durch schriftlich begründeten Mehrheitsbeschluss ausschließen. Der Beschluss muss mitsamt einer (höchstens 10 KB langen) Stellungnahme des ausgeschlossenen Mitgliedes allen Mitgliedern mitgeteilt werden.
  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
  1. Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung dazu hat schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor deren Termin zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Wahl des Vorstandes und des Rechnungsprüfers
    • Entlastung des Vorstandes
    • Behandlung von Anträgen und Satzungsänderungen
  2. Zu der Mitgliederversammlung haben alle persönlichen Mitglieder und die designierten Vertreter der körperschaftlichen Mitglieder Zutritt. Gästen kann durch die Mitgliederversammlung Zutritt und Rederecht eingeräumt werden.
  3. Der Vorstand kann jederzeit mit einer Frist von 1 Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch Rundschreiben an alle Mitglieder einberufen, sofern nicht innerhalb von 1 Woche nach Zustellung des Rundschreibens ein Drittel der gestaltenden Mitglieder sich schriftlich dagegen ausspricht.
  4. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Drittel der gestaltenden Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäßeinberufen wurde. Soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei einer Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet nur über Anträge, deren (höchstens 10 KB langer) Volltext mindestens 1 Monat im voraus allen Mitgliedern bekanntgemacht wurden. Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen und 1-3 gestaltende Mitglieder ihrer Wahl zur ausführlich begründeten Stellungnahme aufzufordern. Die Stellungnahmen sind spätestens 2 Wochen vor der Versammlung auf dem öffentlichen EPost-Verteiler des Vereins abzugeben.
  7. Über die Verhandlungen jeder Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll mit Abstimmungsergebnis aufgenommen, das vom Vorstand genehmigt und den Mitgliedern bekanntgegeben wird.
  1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Schatzmeister. Es können zwei Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei weitere Beisitzer gewählt werden. Sie werden für 2 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  2. In den Vorstand dürfen nur gestaltende Mitglieder gewählt werden.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  1. Beschlüsse der Vereinsorgane und das Vereinsleben normierende Dokumente aller Art sind in Schriftform abzufassen, allen Mitgliedern gleichzeitig mitzuteilen und für späteren Zugriff zu archivieren.
  2. "Schriftform" ist hier als Oberbegriff für alle Darstellungsformen, durch die Rede dauerhaft haltbar und reproduzierbar gemacht werden kann, zu verstehen. Die bevorzugte Schriftform für Vorstandsbeschlüsse ist digital signierter Text. Die bevorzugte Mitteilungsform ist elektronische Post (E-Post). Die Gleichzeitigkeit wird durch Verwendung eines E-Post-Verteilers (Mailingliste) erreicht. Die bevorzugte Archivierungsform ist öffentlich abrufbarer Hypertext, der soweit möglich den oben definierten Anforderungen an gemeinnützige Informationswerke genügen sollte.
  3. Der EPost-Verteiler und das Hypertext-Archiv des Vereins stehen jedem Mitglied zur lesenden und schreibenden Teilnahme offen. Jedes Mitglied hat zu gewährleisten, dass es für die anderen Mitglieder über den E-Post-Verteiler erreichbar ist. Kein Mitglied hat Anspruch auf Benachrichtigung in anderen als den obengenannten bevorzugten Formen.
  4. Gestaltende Mitglieder können bei einer Mitgliederversammlung abstimmen, ohne anwesend zu sein, indem sie mindestens einen Tag vor der Sitzung ein digital signiertes Schreiben in einer noch zu bestimmenden Syntax an einen vom Vorstand nach einem von der Mitgliederversammlung genehmigten Verfahren zu betreibenden E-Post-Abarbeitungsautomaten einsenden.
  1. Die Satzung und der Vereinszweck können von der Mitgliederversammlung geändert werden. Es bedarf dazu einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen. Vor der Abstimmung ist die Beschlussfähigkeit festzustellen.

Von den Behörden zur Eintragung und zur Herstellung der Gemeinnützigkeit geforderte geringfügige Änderungen der Satzung darf der Vorstand einstimmig beschließen.

  1. Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den oben beschriebenen Vereinszweck, nämlich die Förderung der Volksbildung durch Zugänglichmachung, Neuschaffung und rechtliche Absicherung gemeinnütziger Informationswerke.
[ Wie Sie den FFII unterstützen können → Satzung des FFII | FFII: But de l'Association | Protokoll der Gründungssitzung ]
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deutsche Version 2003/11/17 von PILCH Hartmut